§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- VG Aachen, 29.07.2021 – 8 K 2528/20Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 27.11.2024 – 6 Bs 146/24Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 01.10.2025 – B 6 E 25.1004
- VG Schleswig, 17.12.2020 – 11 B 103/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 22.02.2022 – 13 LA 10/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2025 – 11 S 1833/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 01.10.2025 – 39 K 116/25 VVisum zur Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis bei Tätigkeiten in der Pflegequalitätssicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 08.07.2025 – AN 11 K 21.01656
- VG Berlin, 21.05.2025 – 15 K 240/23 V
40 Entscheidungen zu § 19d AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19d AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d#abs-1 (1) Einem geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d#abs-1a (1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d#abs-1b (1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d#abs-3 (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19d#abs-4 (4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.